Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schuldenvermittlung Zuidweg & Partner

Die Zuidweg & Partners Hilversum BV sowie die Zuidweg & Partners Drachten BV (im Folgenden: Zuidweg) bemühen sich als unabhängige Stelle um eine gütliche Schuldenbereinigung zwischen dem Schuldner und seinen Gesamtgläubigern. Dabei berücksichtigt Zuidweg eine nach der Vereinbarung zu erwartende Veranlagung auf Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz. Kann mit Hilfe von Zuidweg auf Antrag des Schuldners eine einvernehmliche Schuldenregelung nicht erreicht werden, kann beim Gericht ein Antrag auf Umschuldung natürlicher Personen (Art. 284 Fw.) gestellt werden.

Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung zwischen dem Schuldner und Zuidweg, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Verträge mit Zuidweg, zu deren Durchführung Dritte hinzugezogen werden.

Die oben beschriebenen Leistungen von Zuidweg unterliegen folgenden Bedingungen:

Allgemeines

  1. Unter Schuldner wird verstanden: die natürliche oder juristische Person, die sich (gemäß Artikel 9 des Verhaltenskodexes des niederländischen Verbandes für öffentliche Kredite) in einer Schuldensituation befindet, für die die Hilfe von Zuidweg in Anspruch genommen wird im.
  2. Unter Auftraggeber ist zu verstehen: die Gegenpartei von Zuidweg, die die Dienstleistungen von Zuidweg zugunsten des Schuldners oder für sich selbst erwirbt.
  3. Der Schuldner wird ohne Zustimmung von Zuidweg die Schulden weder ganz noch teilweise begleichen. Denn Gläubiger sollten gleich behandelt werden.
  4. Der Schuldner bemüht sich, seine Schulden so gut wie möglich zu begleichen.
  5. Der Schuldner bleibt für seine Vermögensverhältnisse und seinen Geschäftsbetrieb jederzeit verantwortlich.
  6. Der Schuldner hält alle Vereinbarungen ein, die er mit dem Berater von Zuidweg getroffen hat.

Information

  1. Der Schuldner stellt Zuidweg alle Informationen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind. Der Schuldner liefert alle zugrunde liegenden Unterlagen in bestellter Abschrift, es sei denn, Zuidweg verlangt ausdrücklich Originalunterlagen.
  2. Befindet sich der Schuldner schon einmal in Behandlung wegen einer Sucht oder besteht derzeit eine aktive Sucht, so wird er dies unverzüglich dem Zuidweg melden.
  3. Über wichtige Entwicklungen unterrichten sich der Schuldner und Zuidweg unverzüglich.
  4. Zuidweg verwendet die Angaben des Schuldners ausschließlich zum Zwecke einer gütlichen Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gesamtgläubigern, einschließlich des Antrags auf Anordnung eines Zwangsausgleichs nach § 287a Konkursgesetz (Fw) oder zu Gunsten eines Antrags auf Aufnahme in die gesetzliche Umschuldung auf der Grundlage von Artikel 284 (Fw).

Geistiges Eigentum

  1. Zuidweg behält sich die ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte und Befugnisse vor.
  2. Alle von Zuidweg zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Gutachten, Beratungen, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Software etc. sind ausschließlich für die zur Schuldnerberatung erforderlichen Zwecke durch den Auftraggeber bzw. den Schuldner bestimmt und dürfen von diesen nicht ohne weiteres verwendet werden nach vorheriger Zustimmung des Nutzers vervielfältigt, öffentlich gemacht oder Dritten bekannt gegeben werden.
  3. Zuidweg behält sich auch vor, die durch die Ausführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke zu verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Kreditauskunftei Tiel

  1. Zuidweg ist der Stichting Bureau Krediet Registratie (BKR) in Tiel angeschlossen. Zuidweg hat sich verpflichtet, die (Schuldenbereinigungs-)Vereinbarung bei Abschluss der BKR zu melden, was Konsequenzen für einen späteren Finanzierungsantrag haben kann.
  2. Die BKR verarbeitet die Daten im Zentralen Kreditinformationssystem (CKI) zum Zweck der Vorbeugung und Begrenzung von Kredit- und Zahlungsrisiken der angeschlossenen Institute und der Vorbeugung und Begrenzung von Überkrediten der Beteiligten (Kreditnehmer) sowie zum Zwecke der einen Beitrag leisten, um problematische Schuldensituationen zu vermeiden. Diese Daten werden den angeschlossenen Einrichtungen im Rahmen der genannten Zielsetzungen durch die BKR zur Verfügung gestellt, was in sachlich und statistisch aufbereiteter Form möglich ist.

Finanzielle Verpflichtungen

  1. Der Schuldner wird ohne ausdrückliche Zustimmung von Zuidweg keine neuen Schulden oder Dauerverträge eingehen.
  2. Der Schuldner zahlt alle laufenden Verpflichtungen, sowohl geschäftlich als auch privat, pünktlich und vollständig. Der Schuldner behält auch Mittel für laufende Steuerverbindlichkeiten.
  3. Erwartet der Schuldner, dass er seine laufenden Verbindlichkeiten nicht vollständig begleichen kann, wird er dies Zuidweg unverzüglich anzeigen.
  4. Der Schuldner reserviert seine Rückzahlungsfähigkeit monatlich auf einem von Zuidweg zu eröffnenden Verwaltungskonto zugunsten der Gesamtgläubiger des Schuldners.
  5. Der Schuldner behält den Erlös aller seiner Wertgegenstände auf einem von Zuidweg zu eröffnenden Verwaltungskonto zugunsten der Gesamtgläubiger des Schuldners vor. Wertvolles Vermögen des Schuldners muss liquidiert werden, es sei denn, Zuidweg lässt ausdrücklich eine oder mehrere Ausnahmen zu.

Geld reserviert bei Zuidweg

  1. Der Schuldner verzichtet auf alle von ihm auf dem Verwaltungskonto reservierten Mittel. Dies ist nur dann anders, wenn zuvor eine Ausnahme vom Schuldner und Zuidweg schriftlich vereinbart wurde. Die Mittel werden im Zuidweg zugunsten der Gesamtgläubiger des Schuldners im Rahmen einer mit diesen zu treffenden Vereinbarung reserviert.
  2. Die Kosten des Verwaltungskontos, € 6,00 pro Monat bei einer maximalen Laufzeit von 36 Monaten, werden dem darauf reservierten Guthaben belastet.
  3. Kommt keine Einigung mit den Gesamtgläubigern zustande, wird Zuidweg unter Einhaltung einer angemessenen Frist die zurückbehaltenen Mittel unter den Gesamtgläubigern aufteilen, außer bei Konkurs, Zahlungseinstellung oder Anwendung der gesetzlichen Umschuldungsregelung bei natürlichen Personen zum Schuldner. .
  4. Im Falle der Insolvenz des Schuldners, der Stundung oder der Aufnahme in den gesetzlichen Umschuldungsplan für natürliche Personen überweist Zuidweg die reservierten Mittel an einen gerichtlich bestellten Treuhänder oder Verwalter.

Buchhaltung

  1. Der Schuldner führt seine Buchführung ordnungsgemäss und reicht alle Erklärungen fristgerecht bei den Finanzbehörden und anderen Stellen, gegenüber denen eine Erklärungspflicht besteht, ein.
  2. Der Schuldner beanstandet von Amts wegen oder nach Ermessen des Schuldners unrichtig erlassene Feststellungen.
  3. Der Schuldner bemüht sich, einen bestehenden Rückstand in seiner Buchhaltung so schnell wie möglich auszugleichen.

Verbindlichkeiten

  1. Für alle direkten Schäden, die dem Schuldner und/oder dem Kunden entstehen, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung, verspäteten oder unsachgemäßen Ausführung der Bestellung stehen oder durch diese verursacht werden, ist die Haftung von Zuidweg auf den Betrag beschränkt, mit dem der Benutzer in Bezug auf deren Nichterfüllung, verspätete oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung.
  2. Zuidweg haftet niemals für alle indirekten Schäden, einschließlich Stagnation im ordentlichen Geschäftsgang im Unternehmen des Schuldners oder Auftraggebers, in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit oder verursacht durch einen Fehler bei der Ausführung der Arbeiten von Zuidweg.
  3. Zuidweg hat jederzeit das Recht, den dem Auftraggeber und/oder Schuldner erlittenen Schaden soweit und möglich wieder gut zu machen.
  4. Zuidweg haftet nicht für Beschädigung oder Vernichtung von Dokumenten und Informationen beim Transport oder beim Versand per Post, unabhängig davon, ob der Transport oder Versand durch oder im Auftrag des Schuldners, Auftraggebers, Zuidweg oder Dritter erfolgt.
  5. Der Auftraggeber und/oder Schuldner stellt Zuidweg von allen Ansprüchen Dritter frei, die direkt oder indirekt, direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages stehen.

Ende der Mediation

  1. Die Vermittlung der Organisation und dieser Vertrag enden kraft Gesetzes:
    1. Im Todesfall der Schuldner;
    2. Wenn die Schuldner in Konkurs gegangen sind;
    3. Bei Aufnahme der Schuldner in die gesetzliche Umschuldungsordnung für natürliche Personen (Wsnp)
    4. Wenn den Schuldnern ein Moratorium gewährt wurde;
    5. Wenn die Schuldner keinen festen Wohnsitz oder Wohnsitz mehr haben und/oder nicht mehr im BKV eingetragen sind;
  2. Die Vermittlung der Organisation endet auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch der Schuldner.
  3. Im Falle einer Einigung auf der Grundlage einer (Mikro-)Finanzierung oder eines Sanierungskredits endet die Vermittlung der Organisation nach Auszahlung der Einigungsgelder an die Gesamtgläubiger. Diese Vereinbarung erlischt dann.
  4. Kommt es zu einer Einigung ohne Vorfinanzierung der Einigungsgelder, endet die Mediation der Organisation, nachdem die Schlussrate an die Gesamtgläubiger ausgezahlt wurde und die Schlussprüfung durch die Organisation erfolgt ist. Diese Vereinbarung erlischt dann.
  5. Die Organisation kann die Mediation einseitig beenden, wenn die Schuldner eine oder mehrere der in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen oder wenn die Schuldner die Durchführung der Mediation durch ihre Handlungen oder Unterlassungen oder wenn der Schuldner Gläubiger zu benachteiligen sucht.
  6. Halten sich die Schuldner nachweislich fahrlässig an die Vereinbarungen über den Schuldenbereinigungsprozess, behält sich die Organisation das Recht vor, die Schuldner für drei Jahre vom Antrag der Schuldner auf Vermittlung in ihren Schulden auszuschließen. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn die Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens rechtskräftig wird.
  7. Die Organisation ist berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass keine problematische Schuldensituation im Sinne des Verhaltenskodex der NVVK vorliegt.
  8. Die Organisation ist berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, wenn alle Schulden vollständig beglichen sind.

Anwendbares Recht

  1. Beschwerden können bei der Organisation und dann beim NVVK oder beim (Nationalen) Ombudsmann eingereicht werden.
  2. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Nutzers zuständig. Der Benutzer hat jedoch das Recht, die andere Partei vor dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu verklagen.
  3. Für jede Vereinbarung zwischen dem Benutzer und dem Kunden gilt niederländisches Recht.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 10. Februar 2015 bei der Geschäftsstelle der Handelskammer hinterlegt.