Für einen Unternehmer ist die Insolvenz oft das letzte Stück mehrerer gescheiterter Versuche, finanzielle Probleme zu überwinden. Oft wurden bereits Maßnahmen zur Umsatzsteigerung ergriffen, Restrukturierungsversuche unternommen und zusätzliche Finanzmittel gesucht. Hilft dies alles nicht und ist der Unternehmer – ob Privatperson (durch Einzelunternehmen) oder juristische Person (in der Regel eine BV) – gezwungen, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen, ist die Insolvenz unvermeidlich.
Der Unternehmer kann selbst Insolvenz anmelden oder ein oder mehrere Gläubiger können dies tun. Der Konkurs wird vom Richter ausgesprochen. Er ernennt auch gleich einen Kurator. Der Treuhänder übernimmt vom Unternehmer die Verwaltung und Entsorgung von allem, was zum Unternehmen gehört. Er inventarisiert die Vermögenswerte, verkauft sie und teilt den Erlös unter den Gläubigern auf.
Diese Vermögenswerte bestehen aus Inventar und Lagerbeständen, aber auch Forderungen der Schuldner, unfertige Arbeiten, Handelsname, Website, sonstige Schutzrechte und dergleichen. Der Treuhänder zieht es vor, alle diese Vermögenswerte auf einmal zu verkaufen; in diesem Fall sprechen wir von einem Neustart. Oft gelingt es dem Treuhänder, einen Teil des Personals zu halten. Gelingt ein Neustart nicht, bleibt dem Treuhänder in der Regel nichts anderes übrig, als „die Tische, die Stühle und die Laptops“ auf einer Auktion oder privat zu verkaufen.
Eine weitere Aufgabe des Treuhänders ist neben dem Verkauf des Vermögens die Einleitung einer Legalitätsuntersuchung. Für den Geschäftsführer einer in Not geratenen juristischen Person ist es besonders wichtig, dies schon vor der Insolvenz zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass er die Ermittlungen, falls es dazu kommt, unbeschadet übersteht. Manchmal kann dies durch einen kritischen Blick in die Buchführung selbst geschehen, in vielen Fällen ist jedoch eine weitergehende Beratung zu Veröffentlichungspflichten, Kontokorrentverhältnissen, (Abwicklung von) Wertpapieren, Zahlungen im Konkursfall etc. wünschenswert.
Tipp: Wenn Sie als Direktor oder Aktionär endlich einen Neustart anstreben, ist es ratsam, Ihren Plan vor dem Eintritt des Insolvenzverwalters fertig zu haben. So muss beispielsweise eine Insolvenz nicht immer das Ende des Unternehmertums bedeuten.
Peter Bos, Wieringa Rechtsanwälte (www.wieringa-advokaten.nl)