Nass Weinig Sicherheit (WWZ)
Knapp zwei Jahre nach seiner Einführung ist das Arbeits- und Sicherungsgesetz (WWZ) Gegenstand vielfältiger Besorgnis unter Unternehmern/Arbeitgebern. Die Kritik ist nicht verstummt und Untersuchungen werden eingeleitet, um die Behauptung zu untermauern, dass das Ziel des Gesetzes nicht erreicht wurde und nicht erreicht wird. Dieses Ziel bedeutet in der Regel, dass durch eine Erhöhung der Zahl unbefristeter Verträge mehr Sicherheit für die Mitarbeiter geschaffen wird.
Auffallend ist, dass ein anderer Aspekt der WWZ kaum Gegenstand von Dialog oder Kritik in den Medien ist, nämlich die Änderung des Kündigungstests und die Einführung des gesetzlichen Übergangsgeldes. Dabei handelt es sich um Veränderungen, die erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben. Denn wann liegt eine Störung vor oder ist ein irreparabel gestörtes Arbeitsverhältnis entstanden? Und besteht tatsächlich die Gefahr, dass das Gericht neben der Übergangszahlung eine sogenannte faire Entschädigung zuspricht?
Seien Sie zunächst nicht überrascht über die Existenz dieser Fragen. Bis zur Einführung des WWZ war die Beurteilung durch den Richter (bzw. die UWV) wesentlich anders. Der Prüfstein war die sogenannte „Änderung der Umstände“. Das war so viel wie, wenn der Richter es für besser hielt, den Vertrag zu beenden, das allein genügte. Der Richter hatte die Pflicht, das zu begründen, aber das war nicht viel. Und es gab keine Berufung gegen die Entscheidung. Darüber hinaus gab es mit der damaligen Unterbezirksgerichtsformel in der Praxis einen klaren Griff, um das Thema gemeinsam „abzukaufen“.
Wir müssen uns „alle zusammen“ zurechtfinden und schauen deshalb vor allem darauf, wie Richter urteilen. Hinsichtlich der Dysfunktion wird deutlich, dass Richter Wert auf positive Absichten und ein strukturiertes Vorgehen zur Verbesserung, dh in Form eines schriftlichen Verbesserungsplans, legen. Dieser Plan muss Klarheit über die Mängel, Erwartungen und die Kommunikation im Prozess schaffen. Wichtig ist aber auch, einen klaren Begriff und Klarheit über die Konsequenzen zu haben, wenn keine Verbesserung eintritt, damit der Mitarbeiter weiß, wo er steht. Es ist laut Gerichtsentscheidungen nicht klar, wie die Verbesserungsfrist aussehen soll, aber oft beträgt sie mindestens drei Monate. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten, um Fehler zu vermeiden!
Im Hinblick auf das gestörte Arbeitsverhältnis ist es wichtig zu wissen, dass das, was in der Praxis von Arbeitgebern als irreparable Störung angesehen wird, von Richtern oft nicht als irreparabel angesehen wird. Richter möchten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihr Bestes tun, um ernsthafte Versuche zu unternehmen, dies zu korrigieren, wenn die Dinge zwischen ihnen nicht gut laufen. Zum Beispiel durch Mediation und Coaching. Seien Sie sich also bewusst: Eine irreparable Störung ist nicht leicht anzunehmen.
Schließlich ist der faire Ausgleich zusätzlich zu einer eventuellen gesetzlichen Übergangszahlung fällig. Es wird nicht so schnell vergeben. Diese faire Vergütung gibt es für Ausnahmen, etwa wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wirklich schlecht behandelt. In der Praxis wird natürlich zusätzlich zum Übergangsgeld mehr von den Arbeitgebern gezahlt, um ein Verfahren zu vermeiden. In der Praxis wurde noch kein Standard entwickelt, wie viel das sein soll. Hier herrscht noch viel Unsicherheit. Tatsache ist, dass die Gebühren niedriger sind als zuvor. Das ist positiv für den Arbeitgeber!
Marc Vogel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Arbor Advocaten