Eine Vereinbarung mit Ihren Gläubigern, was ist das und welche Möglichkeiten gibt es für Ihr Unternehmen?
Es klingt so schön, mit Ihren Gläubigern einen Vergleich oder eine Einigung zu erzielen und dann finanziell stärker zu sein und sich auf bessere Zeiten zu freuen. Aber warum sollte ein Gläubiger, geschweige denn alle Ihre Gläubiger, dem zustimmen? Bei (vertraglichen) Schuldverhältnissen haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen für Ihre Schulden. Es ist natürlich möglich, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen (vorübergehend) nicht nachkommen können, beispielsweise bei Geschäftsschwierigkeiten. Um Ihre(n) Gläubiger(n) zu erfüllen, können Sie dann versuchen, eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, aber Sie können auch einen Verzichts- oder Vergleichsvorschlag unterbreiten. Die neue Vereinbarung ersetzt dann die ursprüngliche Verpflichtung.
Was aber, wenn ein Deal mit mehreren Gläubigern abgeschlossen werden muss? Oder wenn ein Vergleichsvorschlag nicht angenommen wird, obwohl er für Ihren Geschäftsbetrieb notwendig ist? Dann sind andere Maßnahmen erforderlich.
Das Gesetz bietet Unternehmern, die persönlich handeln (Einmannbetriebe und Selbständige) die Möglichkeit einer Zwangsvereinbarung. Es gelten selbstverständlich Bedingungen wie (i) die Wahrung des Grundsatzes der Gläubigergleichheit (de paritas), (ii) eine vollständige und geordnete Akte und (iii) ein Angebot, das Sie (maximal) abgeben können. Für letztere Anforderung empfiehlt es sich, betriebswirtschaftlichen Rat einzuholen.
Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine juristische Person (z. B. eine BV), bietet der obligatorische Vergleichsrichter keine Lösung. In dieser Situation ist es ratsam, einen konkreten Rettungsplan zu formulieren und eine Finanzierung für diesen Rettungsplan zu suchen. Sie können dann (vorzugsweise) beim Gericht einen Zahlungsaufschub (Zahlungsaussetzung) beantragen. Hat das Gericht Ihrem Unternehmen einen Zahlungsaufschub gewährt, besteht die Möglichkeit, den ungesicherten Gläubigern eine Vereinbarung vorzulegen. Nach einer gerichtlichen Abstimmung über die vorgeschlagene Zusammensetzung kann das Gericht die Zusammensetzung bestätigen. Das bedeutet, dass der Plan auch dann allgemeinverbindlich wird, wenn ein oder mehrere Gläubiger die Zustimmung verweigern. Ist der Rettungsplan ungenügend konkret, wandelt das Gericht den Zahlungsaufschub in Konkurs um. Auch im Konkursverfahren kann den ungesicherten Gläubigern ein Vergleich vorgelegt werden.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu den Möglichkeiten für Ihr Unternehmen haben.
Clint Schmidt
Insolvenz- und Restrukturierungsspezialist bei Zuidweg & Partners